Das Amtsgericht sprach den Klägern 5 % (Verzugs-)Zins seit 30. September 2005 zu, dem mutmasslichen Eintreffen des als Mahnung geltenden Sühnegesuchs bei den Beklagten. Die Kläger beantragen 5 % Zins seit 1. Februar 2002, da der Zweitbeklagte ab diesem Tag auch die Liegenschaftserträgnisse auf der damals erworbenen Hälfte der Liegenschaft gehabt habe. Eventuell sei der Zins mindestens seit 28. Februar 2005 geschuldet, dem Tag der Veräusserung der Liegenschaft durch den Zweitbeklagten bzw. die Baugenossenschaft X. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre gehen bei der Leistung von Wertersatz von einer Schadenersatzpflicht gemäss Art. 97 ff.