288 SchKG). Die Rechtswirkung einer erfolgreichen Anfechtung kann daher allein dahin gehen, dass die fragliche (vom Schuldner vorgenommene) Rechtshandlung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Art. 290 SchKG bestimmt den Schuldner des Anfechtungsanspruchs und ist kein neuer Anfechtungsfall (Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 290 SchKG). Damit erledigt sich eine Diskussion um den massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertersatzes. 9. Das Amtsgericht sprach den Klägern 5 % (Verzugs-)Zins seit 30. September 2005 zu, dem mutmasslichen Eintreffen des als Mahnung geltenden Sühnegesuchs bei den Beklagten.