Das Amtsgericht hatte diesen Antrag abgelehnt, weil nur vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar seien. Bundesgerichtsentscheid 5C.120/2006 vom 8. September 2006, auf den sich die Kläger stützen, hilft nicht weiter. Es ist zwischen dem Grundsatz, dass auch Kettengeschäfte der Anfechtungsklage unterliegen (Art. 290 erster Satz SchKG) - mehr lässt sich dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen -, und dem "eigentlichen" Anfechtungsobjekt der Anfechtungsklage zu unterscheiden. Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ausschliesslich eine vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlung (so ausdrücklich Art. 288 SchKG).