Ferner scheint der Schuldner über die Fr. 200'000.--, die er von der Erstbeklagten erhalten hat, bereits verfügt zu haben. Jedenfalls bestreiten die Beklagten die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsgerichts als solche nicht (vgl. E. 3 Abs. 1 vorne). Damit stellt sich die Frage, ob der Schuldner bereichert ist. Dies trifft dann zu, wenn sich in der Pfändungsurkunde ein Gegenwert vorfindet. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Hat der Schuldner den Gegenwert jedoch vor dem Pfändungsvollzug konsumiert, dürfen die Kläger vollumfängliche Befriedigung beanspruchen (vgl. Dieter Zobl, Fragen zur paulianischen Anfechtung, in: SJZ 2000 S. 36 Ziff.