, Bern 2003, S. 436 N 54). Da in concreto die Gegenleistung in einer Geldzahlung (Fr. 200'000.--) bestand, kommt eine direkte Rückerstattung nur dann in Betracht, wenn der konkret bezahlte Geldbetrag ausgesondert und damit individualisierbar oder wenn die entsprechende Summe auf einem eigens dafür eingerichteten Konto bei einem Dritten (Post oder Bank) verfügbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger behaupten nichts Gegenteiliges. Ferner scheint der Schuldner über die Fr. 200'000.--, die er von der Erstbeklagten erhalten hat, bereits verfügt zu haben.