In der Einzelvollstreckung richten sich die Gegenansprüche durchwegs gegen den Schuldner. Eine "Verrechnung" der Forderung gegen den Anfechtungsbeklagten mit dessen Forderung gegen den Schuldner ist dabei nur möglich, soweit die vom Schuldner zurückzuerstattende Sache - wozu auch Bargeld gehören kann - oder die bei ihm noch vorhandene Bereicherung nicht mehr erstattet werden kann, weil sie im Interesse der Kläger bereits verwertet worden ist (Bauer, Basler Komm., Art. 291 SchKG N 38; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 436 N 54).