Ebenso fehlt der Beweis dafür, dass es Ende Dezember 2005 noch viel zu früh für eine Liquidation der Genossenschaft gewesen ist. 7.2. Was die Anrechenbarkeit des Kauferlöses von Fr. 200'000.-- betrifft, so vermögen die Vorbringen der Beklagten die entsprechende amtsgerichtliche Verweigerung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Vordergrund steht nicht die Rückgabe des Kaufgegenstands, sondern die Rückerstattung der Gegenleistung. In der Einzelvollstreckung richten sich die Gegenansprüche durchwegs gegen den Schuldner.