Diesbezüglich sei die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht näher dargetan. Nach Auffassung des Zweitbeklagten kommt es darauf nicht an. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 02. März 2006 genügt es nicht, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal der Liegenschaftsverkauf nicht zwingend die Liquidation der Genossenschaft zur Folge hat (E. 3 Abs. 3). Der Hinweis auf die Liquidation anderweitiger Genossenschaften ist bestritten und unbewiesen. Ebenso fehlt der Beweis dafür, dass es Ende Dezember 2005 noch viel zu früh für eine Liquidation der Genossenschaft gewesen ist.