Dazu kommt, dass der Zweitbeklagte nicht substanziiert, weshalb in Bezug auf die Erstbeklagte eine gemischte Schenkung vorliegen soll. Er begründet die von ihm behauptete gemischte Schenkung allein mit der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Kaufobjekts und dem Kaufpreis von Fr. 200'000.--, was nicht genügt; es sind nämlich verschiedene Gründe für eine solche Differenz möglich. 7. Zu überprüfen bleibt der vom Amtsgericht bestimmte Wertersatz. 7.1. Das Amtsgericht hat die latenten Lasten im Falle einer Liquidation der Genossenschaft nicht berücksichtigt. Diesbezüglich sei die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht näher dargetan.