In diesem Zusammenhang ist - soweit dieses Rechtsgeschäft hier überhaupt von Interesse ist (vgl. E. 6.2 in fine) - unerheblich, dass der Zweitbeklagte bereits Genossenschafter war und über die (andere) Hälfte des Genossenschaftswerts verfügte. Es gilt das bereits zum Vertrag vom 23. Februar 2001 Gesagte. Schliesslich zeigt der Liegenschaftsverkauf vom 28. Februar 2005, dass der "objektive Wert" kein Phantasiewert ist. Demnach hat es für die Wertbestimmung im Sinne der zweitbeklagtischen Ausführungen von vornherein keinen Platz. Dazu kommt, dass der Zweitbeklagte nicht substanziiert, weshalb in Bezug auf die Erstbeklagte eine gemischte Schenkung vorliegen soll.