Er ist "Steuermann und nicht Immobilienmann". Der Vertrag vom 23. Februar 2001 belegt, dass tatsächlich ein Kauf vollzogen und ein Kaufpreis bezahlt wurde (vgl. E. 2.1 vorne). Einem Kauf ist immanent, dass Käufer und Verkäufer sich treffen und sich über die Konditionen, wie u.a. den Preis, einigen müssen. Die Erstbeklagte ging zudem davon aus, die Anteilscheine - an wen auch immer - weiterverkaufen zu können. Dies war am 1. Februar 2002 der Fall. In diesem Zusammenhang ist - soweit dieses Rechtsgeschäft hier überhaupt von Interesse ist (vgl. E. 6.2 in fine) - unerheblich, dass der Zweitbeklagte bereits Genossenschafter war und über die (andere) Hälfte des Genossenschaftswerts verfügte.