Ob Minderheitsbeteiligter oder paritätisch Beteiligter, ein Genossenschafter befindet sich diesbezüglich in derselben Situation wie ein Aktionär (vgl. E. 6.1 vorne). Die Frage nach einer Diskontierung stellt sich nicht. Der Zeuge C hat nicht gesagt, "der 50 %-Genossenschaftsanteil (sei) schlicht unverkäuflich". Er hat zu Protokoll gegeben, es habe nichts gemacht werden können, es sei ein schwieriger Job gewesen. Dabei hatte er das Mandat an D delegiert und verfügte in dieser Sache nicht über individuelles und unersetzbares Wissen. Er ist "Steuermann und nicht Immobilienmann".