Gleich verhält es sich hinsichtlich des Kaufvertrags vom 1. Februar 2002. Da dieses Rechtsgeschäft für die hier zu beurteilende Solidarhaftung ohne Bedeutung ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. 6.3. Angesichts dieser Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb "es gar niemanden sonst gibt, der bereit gewesen wäre, auch nur annähernd einen sinngemässen Preis allein für diese Anteilscheine zu zahlen". Ebenso ist es nicht unmöglich, einen objektiv korrekten Wert für das Kaufsobjekt zu bestimmen. Ob Minderheitsbeteiligter oder paritätisch Beteiligter, ein Genossenschafter befindet sich diesbezüglich in derselben Situation wie ein Aktionär (vgl. E. 6.1 vorne).