Da der Liegenschaftswert als einziges werthaltiges Aktivum derart dominant ist, ist die verkürzte Betrachtung des Amtsgerichts zutreffend. Dass es - wirtschaftlich gesehen - im Endeffekt einzig um den Verkauf des Genossenschaftswerts in Form (½) der Liegenschaft Y ging, offenbart der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 im Grunde selber. Ziffer 1 in fine, Ziffer 2 Abs. 1 und 3, Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 und Ziffer 5 haben explizit die Liegenschaft zum Thema oder weisen einen direkten Bezug zu dieser auf. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Kaufvertrags vom 1. Februar 2002.