Die amtsgerichtliche Schlussfolgerung, "Kaufgegenstand war faktisch die hälftige Beteilung an der Liegenschaft in Y", ist zwar nicht präzise, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Sie bringt die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 zum Ausdruck. Mit "Durchgriff" hat dies nichts zu tun. Bei präziser wirtschaftlicher Betrachtung geht es um die Hälfte des Genossenschaftswerts, der nebst dem Wert der Liegenschaft auch allfällige weitere Aktiven und in jedem Fall das Fremdkapital beinhaltet. Da der Liegenschaftswert als einziges werthaltiges Aktivum derart dominant ist, ist die verkürzte Betrachtung des Amtsgerichts zutreffend.