Ver- oder gekauft wurde damit wirtschaftlich der halbe Genossenschaftswert, der massgebend aus der Liegenschaft Y besteht. Der Verkaufspreis von Fr. 200'000.-- besagt, dass - anders als der Zweitbeklagte Glauben macht - nicht sieben Anteilscheine mit Nennwert und Wert von je Fr. 500.-- verkauft wurden, sondern sieben Anteilscheine mit Nennwert von je Fr. 500.-- und Wert von je Fr. 28'571.45 (Fr. 200'000.-- : 7; vgl. auch E. 2.1 vorne). Die amtsgerichtliche Schlussfolgerung, "Kaufgegenstand war faktisch die hälftige Beteilung an der Liegenschaft in Y", ist zwar nicht präzise, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden.