Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 23. Februar 2001 dürfte er allenfalls leicht tiefer gelegen haben. Die Baugenossenschaft hat insgesamt vierzehn Anteilscheine à nominell Fr. 500.-- ausgegeben. Der Schuldner und der Zweitbeklagte besassen je die Hälfte, d.h. je sieben. Ersterer verkaufte seine sieben Anteilscheine am 23. Februar 2001 der Erstbeklagten für Fr. 200'000.--. Ver- oder gekauft wurde damit wirtschaftlich der halbe Genossenschaftswert, der massgebend aus der Liegenschaft Y besteht.