853 OR N 21). Mit anderen Worten stellt der Anteilschein - entgegen der Ansicht des Zweitbeklagten - wie eine Aktie die Quote dar, zu der eine Anteilberechtigung am Gesellschaftswert besteht. Anders als eine Aktie ist er aber nicht handelbar. Allein die Mitgliedschaft kennzeichnet die Zugehörigkeit zur Genossenschaft (vgl. Niggli, Basler Komm., Art. 852/853 OR N 4). 6.2. Die Liegenschaft Y war unbestritten Hauptaktivum der Baugenossenschaft X. Ihr Verkehrswert betrug gemäss Schätzungsgutachten vom 17. Mai 2002 4,2 Mio. Fr. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 23. Februar 2001 dürfte er allenfalls leicht tiefer gelegen haben.