Gleichzeitig erübrigt sich die Frage nach der Verpflichtung des Zweitbeklagten, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. 6. Auf die Terminologie, die das Amtsgericht unter dem Titel "Rückgewähr" verwendete, kommt es nicht an. Es ist unbestritten geblieben, dass die Erstbeklagte nicht mehr in natura leisten kann. 6.1. Genossenschaftsanteilscheine, die hier Kaufgegenstand sind (vgl. E. 2.1 vorne), geben im Gegensatz zur Aktie kein Recht auf Dividende und sind nie Wertpapier. Indes ist die Parallele nicht zu vertuschen, dass auch sie Teilsumme an einem wirtschaftlichen Unternehmen sind (Gutzwiller, Zürcher Komm., Art. 853 OR N 21).