Den dagegen vorgetragenen Behauptungen des Zweitbeklagten - primär keine Kenntnis vom Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 und sekundär fehlende Schädigungsabsicht des Schuldners -, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4, insbesondere Abs. 3, und E. 5 Abs. 1) jegliche Grundlage entzogen. Ob der Zweitbeklagte bereits mit der "Kenntnisnahme" des Geschäfts zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten am 26. Februar 2001 über Vertragsdetails Bescheid wusste, ist bei dieser Rechtslage irrelevant. Gleichzeitig erübrigt sich die Frage nach der Verpflichtung des Zweitbeklagten, zusätzliche Abklärungen zu tätigen.