Wie das Amtsgericht eventualiter dargelegt hat, hätte er spätestens u.a. auf Grund der Verhandlungen, die dem Kaufvertragsabschluss vom 23. Februar 2001 folgten, Verdacht schöpfen müssen, dass der Verkauf der Anteilscheine auf eine Gläubigerschädigung zielte. Den dagegen vorgetragenen Behauptungen des Zweitbeklagten - primär keine Kenntnis vom Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 und sekundär fehlende Schädigungsabsicht des Schuldners -, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4, insbesondere Abs. 3, und E. 5 Abs. 1) jegliche Grundlage entzogen.