Eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten kann nicht in Abrede gestellt werden. Ob und inwieweit der Zweitbeklagte die Vermögenssituation des Schuldners gekannt hat, kann offen bleiben. Wie das Amtsgericht eventualiter dargelegt hat, hätte er spätestens u.a. auf Grund der Verhandlungen, die dem Kaufvertragsabschluss vom 23. Februar 2001 folgten, Verdacht schöpfen müssen, dass der Verkauf der Anteilscheine auf eine Gläubigerschädigung zielte.