Auf die Appellation der Erstbeklagten ist auch hinsichtlich deren Erkennbarkeit der schuldnerischen Schädigungsabsicht nicht einzutreten. Es fehlt eine hinreichende Anfechtung. Wie bereits gesagt, stellt die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge keine genügende Appellationsbegründung dar. Ausserdem erläutert die Erstbeklagte nicht, inwieweit die ihrer Ansicht nach unzutreffende Annahme, sie sei die Lebensgefährtin des Schuldners, oder die Sache mit der Steuererklärung zu einem anderen Ergebnis führen soll. Eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten kann nicht in Abrede gestellt werden.