Weil dieses Vorgehen keine rechtsgenügliche Appellationsbegründung darstellt, ist darauf nicht einzutreten (LGVE 2003 I Nr. 45). Abgesehen davon ist es bei umfangreichen Urteilen nicht Aufgabe des Gerichts, danach zu forschen, welche der vorgetragenen Tatsachen der Anfechtung welcher einzelnen Begründung dienen (LGVE 2003 I Nr. 46). Die Erstbeklagte beweist die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Schuldners, die sie sinngemäss als Folge eines Hirninfarkts behauptet, nicht. Eine allgemeine Lebenskrise ist diesbezüglich nichts Handfestes. Auf die Appellation der Erstbeklagten ist auch hinsichtlich deren Erkennbarkeit der schuldnerischen Schädigungsabsicht nicht einzutreten.