Dass der Kaufpreis davon ausgeklammert wurde, ist, wie bereits gesagt, nicht plausibel. 5. Das Amtsgericht hat eine Schädigungsabsicht des Schuldners zumindest in Form eines Eventualvorsatzes bejaht. Der Zweitbeklagte - und teilweise auch die Erstbeklagte - befassen sich mit diesen Ausführungen nicht, sondern legen ausschliesslich ihre (unbewiesene) Sicht der Dinge dar. Weil dieses Vorgehen keine rechtsgenügliche Appellationsbegründung darstellt, ist darauf nicht einzutreten (LGVE 2003 I Nr. 45).