Damit kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 frei zur Einsicht vorgelegen hat. Eine separate schriftliche Eintrittserklärung resp. ein separates schriftliches Gesuch ist nicht aktenkundig. Ausserdem hat der Zweitbeklagte den Verkauf resp. den Austritt des Schuldners aus der Genossenschaft und die Aufnahme der Erstbeklagten in dieselbe nicht einfach genehmigt, sondern vorab ausdrücklich erklärt, vom Geschäft vom 23. Februar 2001 Kenntnis zu nehmen. Diese Erklärung indiziert ebenfalls, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 Diskussionsthema war. Dass der Kaufpreis davon ausgeklammert wurde, ist, wie bereits gesagt, nicht plausibel.