Vor allem wenn die "ursprüngliche" Aktion des Schuldners derart ärgert. Eine frappante Änderung der Verhältnisse macht der Zweitbeklagte nicht geltend. Ferner wird im Protokoll vom 1. Februar 2002 festgehalten, mit dem Kauf habe die Erstbeklagte - im Sinn von Art. 3 der Statuten - zum Ausdruck gebracht, dass sie in die Gesellschaft eintreten wolle. Erfüllt habe sie auch die Anforderung, mindestens einen Anteilschein gezeichnet und liberiert zu haben. Der Vorstand erachte den Willen der Erstbeklagten als ausgewiesen und genügend dokumentiert. Damit kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 frei zur Einsicht vorgelegen hat.