Das bedeutet, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 ebenfalls auf dem Tisch lag bzw. der Kaufpreis als wesentlicher Vertragsbestandteil Diskussionsthema war. Zwar will der Zweitbeklagte unter "relevanten Einzelheiten" und "Interessen" nicht den Kaufpreis verstanden haben. Bei den gegebenen Lösungsvarianten interessiert sich jedoch ein jeder Geschäftsmann dafür, wieviel - nur knappe Zeit vorher - für die Anteilscheine bezahlt wurde. Wer will schon bei einer allfällig "direkten" Abwicklung mit dem Schuldner (viel) mehr ausgeben, wenn sich dieser kurze Zeit davor mit (viel) weniger zufrieden gegeben hat. Vor allem wenn die "ursprüngliche" Aktion des Schuldners derart ärgert.