Auf die Abnahme der diesbezüglich beantragten Beweise kann verzichtet werden. Jedenfalls kam das "zweite Geschäft" zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten nach unbestrittener Feststellung des Amtsgerichts nur unter der Voraussetzung zustande, dass über alle relevanten Einzelheiten offen kommuniziert wurde bzw. alle drei Beteiligten (Erstbeklagte, Zweitbeklagter und Schuldner) ihre Interessen einbringen konnten. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 ebenfalls auf dem Tisch lag bzw. der Kaufpreis als wesentlicher Vertragsbestandteil Diskussionsthema war.