Die Beklagten blenden einen wesentlichen Sachverhaltsteil aus: Für den Zweitbeklagten war klar, dass er die Erstbeklagte nicht als (Ersatz)Genossenschafterin haben wollte. Unklar war nach seiner Darstellung, von wem er die Anteilscheine übernehmen sollte, von der Erstbeklagten (Variante 1) oder - nach vorgängiger Rückgängigmachung des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001 - vom Schuldner (Variante 2). Dabei will dem Zweitbeklagten egal gewesen sein, welche Variante gewählt wurde. Ihm lag daran, einen fairen Preis zu bezahlen. Warum schliesslich Variante 1 bevorzugt wurde, ist nicht von Interesse. Auf die Abnahme der diesbezüglich beantragten Beweise kann verzichtet werden.