Da es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich von Anfang an beschlossene Sache gewesen ist, dass die Anteilscheine nur vorübergehend bei der Erstbeklagten parkiert und dann vom Zweitbeklagten übernommen werden, erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage. 4. Der Zweitbeklagte bringt vor, bis zum vorliegenden Prozess nicht über die Bedingungen des Verkaufs vom 23. Februar 2001 orientiert gewesen zu sein. Deshalb könne er nicht bösgläubig sein. Die Erstbeklagte argumentiert in die gleiche Richtung. Dies ist unwahrscheinlich. Die Beklagten blenden einen wesentlichen Sachverhaltsteil aus: