Die vor Obergericht neu aufgelegten Belege beweisen nicht, dass zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten noch Details des Kaufvertrags besprochen werden mussten. Die vorinstanzliche Parteibefragung mit der Erstbeklagten hat denn auch ergeben, dass Rechtsanwalt B ihr bezüglich des Verkaufs keine Angaben oder Vorschläge gemacht hat. Da es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich von Anfang an beschlossene Sache gewesen ist, dass die Anteilscheine nur vorübergehend bei der Erstbeklagten parkiert und dann vom Zweitbeklagten übernommen werden, erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage.