Die Frage nach den Konsequenzen einer Simulation und nach einem Rückübertragungsantrag sowie nach den Konsequenzen einer Rückübertragung stellt sich deshalb nicht. Im Übrigen bestreitet der Zweitbeklagte nicht substanziiert und die Erstbeklagte überhaupt nicht, dass es sich beim gepfändeten Betrag von Fr. 221'319.83 nicht um diejenigen Fr. 200'000.-- aus dem Rechtsgeschäft vom 23. Februar 2001 handelt. Der Zweitbeklagte legt lediglich seine eigene Auffassung dar, was nicht genügt (LGVE 2003 I Nr. 45). Die vor Obergericht neu aufgelegten Belege beweisen nicht, dass zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten noch Details des Kaufvertrags besprochen werden mussten.