Das Amtsgericht geht vielmehr von einem sogenannten Strohmanngeschäft aus, welches - wie ein Umgehungsgeschäft - von einem Scheingeschäft zu unterscheiden ist (Kramer, Berner Komm., Art. 18 OR N 138 und 142 ). Es hat nirgends angenommen, dass der Schuldner die Anteilscheine gar nicht verkaufen wollte, wie es auch keine Hinweise dafür fand, dass die Differenz von Fr. 600'000.-- ganz oder teilweise direkt oder indirekt dem Schuldner zugeflossen sei. Die Frage nach den Konsequenzen einer Simulation und nach einem Rückübertragungsantrag sowie nach den Konsequenzen einer Rückübertragung stellt sich deshalb nicht.