Im gleichen Zusammenhang rügt der Zweitbeklagte (und an anderer Stelle auch die Erstbeklagte), dass der vorinstanzliche Vorwurf unberechtigt sei, die Anteilscheine und der gestundete Kaufpreis würden nicht in der Steuererklärung 2001 B der Erstbeklagten figurieren. Dabei lassen sie ausser Acht, dass Letztere selber zur Auffassung gelangte, die Anteilscheine hätten in die Steuererklärung 2001 gehört (Nachmeldung der Erstbeklagten vom 11.11.2003). Überdies kann auf E. 3 Abs. 3 nachfolgend verwiesen werden.