2.3. Insoweit der Zweitbeklagte eventualiter einräumt, dass die Kläger (erst) am 1. Februar 2002 eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte erfahren haben, belässt er im Dunkeln, welche Bedeutung damit einhergeht. Es ist ohnehin unerheblich und daher nicht weiter zu prüfen, ob die Kläger erst am 1. Februar 2002 eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte erfahren haben. Im gleichen Zusammenhang rügt der Zweitbeklagte (und an anderer Stelle auch die Erstbeklagte), dass der vorinstanzliche Vorwurf unberechtigt sei, die Anteilscheine und der gestundete Kaufpreis würden nicht in der Steuererklärung 2001 B der Erstbeklagten figurieren.