Vom Überspringen eines Verfahrensschritts kann nicht die Rede sein. Zu keinem anderen Ergebnis führen die "Kuriositäten" rund um einen in den Jahren 1995 bis 1998/99 bestandenen Arrest und die zivilrechtlichen Verhältnisse. Aus der Tatsache, dass die Beteiligten die Anteilscheine resp. das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft in Y formlos übertragen haben, können sie nichts ableiten. 2.3. Insoweit der Zweitbeklagte eventualiter einräumt, dass die Kläger (erst) am 1. Februar 2002 eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte erfahren haben, belässt er im Dunkeln, welche Bedeutung damit einhergeht.