Es spielt keine Rolle, dass die Anteilscheine letztlich nicht mehr als Fr. 3'500.-- einbringen. Der Schaden der Kläger errechnet sich nicht aus dem Vergleich Verkauf oder Nicht-Verkauf. Vielmehr ist die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Verkaufserlös und demjenigen, der mutmasslich hätte erzielt werden können, massgebend. Es stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit der Gegenleistung (vgl. Adrian Staehelin, Basler Komm., Art. 285 SchKG N 14 und Art. 288 SchKG N 11). Vom Überspringen eines Verfahrensschritts kann nicht die Rede sein.