1 OR) - sind nicht per se unpfändbar. Die statutarische Beschränkung der Übertragung und Verpfändung hindert die Pfändung nicht. Dies gilt umso mehr, als in concreto der Austritt erklärt und die Rückzahlung der Anteilscheine verlangt werden kann (BGE 84 III 23 Abs. 2). Damit steht im Falle einer Pfändung die Ausübung des Kündigungsrechts (auch) der Vollstreckungsbehörde zu (Art. 845 OR). Dass der Genossenschaftsanteil aus Gründen des Betreibungsrechts, d.h. nach Art. 92 oder 93 SchKG, unpfändbar sei, machen die Beklagten nicht geltend. Es spielt keine Rolle, dass die Anteilscheine letztlich nicht mehr als Fr. 3'500.-- einbringen.