Im Gegenteil gab der Zeuge zu Protokoll, dass es dem Schuldner darum gegangen sei, die Beteiligungen an juristischen Personen zu veräussern. Der Zweitbeklagte führt im Übrigen selber aus, "es wurden ganz klar sieben Anteilscheine der Baugenossenschaft X verkauft und gar nichts anderes". Er spricht nunmehr von "Nebenverpflichtungen im Zusammenhang mit der Genossenschafterstellung der Vertragsparteien". Diese Nebenpflicht ergibt sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. 2.2. Genossenschaftsanteilscheine resp. das darin verbriefte genossenschaftliche Recht - der Genossenschaftsanteil (Art. 833 Ziff. 1 OR) - sind nicht per se unpfändbar.