Die Behauptung, der "Kaufpreis" sei Entschädigung dafür, erweist sich als haltlos. Auch kann dem Vertrag vom 23. Februar 2001 nicht entnommen werden, dass der Kaufpreis erst fällig wurde, nachdem das Geschäft durch die Genossenschaft genehmigt worden war. Der Zweitbeklagte erläutert nicht, auf Grund welcher Umstände der Vertrag vom 23. Februar 2001 in dieser beider Sinne verstanden werden muss. Die Zeugenaussagen von Rechtsanwalt B stützen die Behauptungen der Zweitbeklagten nicht. Im Gegenteil gab der Zeuge zu Protokoll, dass es dem Schuldner darum gegangen sei, die Beteiligungen an juristischen Personen zu veräussern.