In Ziffer 2 wird der "Kaufpreis" festgesetzt und der Übergang von "Nutzen und Schaden" geregelt, welche Regelung es bei der Erbringung einer Dienstleistung nicht bedarf. Ebenso wenig wäre diesfalls Ziffer 5 ("[Handänderungs-]Steuern") erforderlich gewesen. Über die Verpflichtung des Schuldners, aus der Baugenossenschaft auszutreten und der Erstbeklagten die Aufnahme in dieselbe zu ermöglichen, wird im Vertrag vom 23. Februar 2001 kein Wort verloren. Die Behauptung, der "Kaufpreis" sei Entschädigung dafür, erweist sich als haltlos.