Die Erstbeklagte bestreitet eine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger und die Pfändbarkeit von Anteilscheinen. 2.1. Vertragsgegenstand vom 23. Februar 2001 bildet der (Ver-)Kauf von sieben Anteilscheinen der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.-- und nicht das Erbringen einer Dienstleistung. Auch für die Annahme eines Innominatkontrakts verbleibt kein Raum. Der Wortlaut ist unmissverständlich. In Ziffer 1 steht ausdrücklich geschrieben, "die Käuferin erwirbt sieben¿". In Ziffer 2 wird der "Kaufpreis" festgesetzt und der Übergang von "Nutzen und Schaden" geregelt, welche Regelung es bei der Erbringung einer Dienstleistung nicht bedarf.