2. Der Zweitbeklagte beruft sich darauf, dass keine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gegeben sei. Die Vorinstanz habe deren Situation "mit der Handlung des Schuldners" nicht mit derjenigen "ohne die Handlung des Schuldners" verglichen. Anteilscheine und die Genossenschafterstellung seien nicht pfändbar. Der eigentliche Wert des konkreten Geschäfts sei zudem eine Dienstleistung, nämlich die Verschaffung der Genossenschafterstellung. Die Erstbeklagte bestreitet eine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger und die Pfändbarkeit von Anteilscheinen.