Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'210'225.50 nebst 5 % Zins seit 30. September 2005 zu bezahlen, sofern und soweit die Kläger in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Anders lautende und weiter gehende Anträge wies es ab und verlegte die Gerichtskosten im Umfang von ? zu Lasten der Kläger und von ? zu Lasten der Beklagten (je ? in solidarischer Haftbarkeit). Die eigenen Anwaltskosten hatten die Parteien selber zu tragen. Aus den Erwägungen: 2. Der Zweitbeklagte beruft sich darauf, dass keine Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gegeben sei.