Die Kläger beantragten u.a., die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihnen 2 Mio. Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2002 zu bezahlen, sofern und soweit sie in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können. Die geforderten 2 Mio. Fr. entsprechen der Hälfte des Nettoerlöses, den die Baugenossenschaft durch den Verkauf der Liegenschaft Y erzielt haben soll. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'210'225.50 nebst 5