288 SchKG ein. Hintergrund bilden zwei Kaufverträge betreffend sieben Anteilsscheine der Baugenossenschaft X à nominell Fr. 500.--, und zwar zwischen A (Verkäufer) und der Erstbeklagten (Käuferin) vom 23. Februar 2001 über Fr. 200'000.-- bzw. zwischen Letzterer (Verkäuferin) und dem Zweitbeklagten (Käufer) vom 1. Februar 2002 über Fr. 800'000.--. Die Kläger beantragten u.a., die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihnen 2 Mio. Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2002 zu bezahlen, sofern und soweit sie in den gegen A hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können.