{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:00", "Checksum": "b12f5b73b0c67464e65ddefff5d169d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2\nRegeste:\nArt. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Paulianische Anfechtung und Parteientschädigung für einfache Streitgenossen sowie Haftung für Prozesskosten. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n berechtigt, als einfache Streitgenossen den Prozess unabhängig voneinander zu führen (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie können sich deshalb durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Von diesem Recht auf Einzelvertretung zu unterscheiden ist die Frage, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder aber Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen haben. Massgebend dafür ist, ob die Beklagten begründeten Anlass hatten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung erscheint namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Besteht dagegen kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung ist nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen (BGE 125 III 138; LGVE 1975 I Nr. 258). Die Beklagten wurden aus dem gleichen Rechtsgrund eingeklagt. Sie beantragten beide mit im Wesentlichen gleichgerichteter Argumentation die Abweisung der Klage und wurden solidarisch zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt. Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen. Es bestand daher kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung. Demzufolge ist bei Ermittlung der gesamten Prozesskosten nur eine einzige Parteientschädigung für die beiden Beklagten einzurechnen. Um die vom Amtsgericht angestrebte, masslich angemessene Kostenbelastung der Kläger von rund 33 % zu erreichen, sind die Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Anteil an deren Anwaltskosten zu entrichten. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. Da die Beklagten den Prozess getrennt führen, ist nicht auf solidarische oder subsidiäre, sondern auf getrennte Haftung zu erkennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 122 ZPO). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren. 11. Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Appellationen der Beklagten als auch die Anschlussappellation der Kläger in der Sache als unbegründet. Sie sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Teilweise gutzuheissen ist einzig die Anschlussappellation im Kostenpunkt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die zweitinstanzlichen Prozesskosten in der Höhe von rund 1/6 zu Lasten der Kläger und in der Höhe von rund 5/6 zu Lasten der Beklagten. Die diesbezügliche Haftung ist getrennt (vgl. E. 10.2 vorne in fine). I. Kammer, 19. November 2008 (11 07 153) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 26. Mai 2009 abgewiesen [5A_34/2009]). |"}