{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. 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Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ausschliesslich eine vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlung (so ausdrücklich Art. 288 SchKG). Die Rechtswirkung einer erfolgreichen Anfechtung kann daher allein dahin gehen, dass die fragliche (vom Schuldner vorgenommene) Rechtshandlung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Art. 290 SchKG bestimmt den Schuldner des Anfechtungsanspruchs und ist kein neuer Anfechtungsfall (Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 290 SchKG). Damit erledigt sich eine Diskussion um den massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertersatzes. 9. Das Amtsgericht sprach den Klägern 5 % (Verzugs-)Zins seit 30. September 2005 zu, dem mutmasslichen Eintreffen des als Mahnung geltenden Sühnegesuchs bei den Beklagten. Die Kläger beantragen 5 % Zins seit 1. Februar 2002, da der Zweitbeklagte ab diesem Tag auch die Liegenschaftserträgnisse auf der damals erworbenen Hälfte der Liegenschaft gehabt habe. Eventuell sei der Zins mindestens seit 28. Februar 2005 geschuldet, dem Tag der Veräusserung der Liegenschaft durch den Zweitbeklagten bzw. die Baugenossenschaft X. Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre gehen bei der Leistung von Wertersatz von einer Schadenersatzpflicht gemäss Art. 97 ff. OR aus (BGE 98 III 47 unten, 30 II 566; LGVE 1982 I Nr. 54 E. 5; Bauer, a.a.O., N 20 zu Art. 291 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., S. 435 N 47; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, S. 573 N 6). Eine Zinspflicht beginnt daher erst mit dem Verzug vom 30. September 2005, welches Datum - wie auch der Zinssatz von 5 % - grundsätzlich nicht bestritten wird. Dass beim Zweitbeklagten allfällige Früchte und Erträgnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteilscheine angefallen sind, ist wenig wahrscheinlich (vgl. E. 6.1 vorne). Die Kläger behaupten denn auch nicht eine Ausschüttung aus der Genossenschaft. Überdies war vor Amtsgericht nie von - ebenfalls herauszugebenden (BGE 132 III 496 oben) - Früchten und Erträgnissen die Rede. Insoweit die Kläger ausführen, sinngemäss schon im vorinstanzlichen Verfahren den anteilsmässigen Liegenschaftsertrag in Form von jährlich 5 % des Wertersatzes gefordert zu haben, so vermag das Obergericht in den umfangreichen Akten des Amtsgerichts keine entsprechende Stelle auszumachen. Es obliegt den Klägern, den einschlägigen Fundort genau anzugeben (LGVE 2003 I Nr. 46). Eine Klageänderung vor zweiter Instanz im Sinne eines Mehr ist ausgeschlossen (§ 98 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Annahme einer Netto-Mietzinseinnahme der Baugenossenschaft X von mindestens 5 % entbehrt ohnehin einer überzeugenden Grundlage. 10. Die Kläger bemängeln in der Anschlussappellationsbegründung schliesslich, dass ihnen vor Amtsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Anlässlich der Verhandlung vom 23. September 2008 beantragten sie eine gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung. 10.1. In der Anschlussappellationserklärung vom 14. Dezember 2007 und der Anschlussappellationsbegründung vom 27. Februar 2008 beantragten die Kläger u.a. die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 30 % den Klägern und zu je 35 % den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) und die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Kläger. Gemäss § 247 Abs. 2 ZPO muss die Appellationserklärung die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruch enthalten. Neue Anträge zur Sache und wie auch die Ausweitung eines bereits gestellten Antrags nach Ablauf der Appellationsfrist ist ausgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 247 ZPO). Mit dem anlässlich der Appellationsverhandlung vom 23. September 2008 gestellten Antrag auf gänzliche Überbindung der erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Beklagten mit solidarischer Haftung gehen die Kläger über ihre Anträge in der Appellationserklärung hinaus, was unzulässig und deshalb nicht zu beachten ist. Dieser Umstand kann nicht mittels Anwendung der Bestimmungen über die Revision gerettet werden (§§ 273 ff. ZPO). Eine Revision setzt stets einen formell und materiell rechtskräftigen Endentscheid voraus, was ein appellables Urteil eines Amtsgerichts jedenfalls nicht ist. 10.2. Der Prozesserfolg der Kläger betrug 60 %. Das Amtsgericht wertete zusätzlich zu ihren Gunsten, dass sie in streitigen Grundsatzfragen Erfolg hatten. Es überband dementsprechend den Klägern, der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je die eigenen Anwaltskosten sowie je einen Drittel der Gerichtskosten. Dies entspricht (unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegebenen Anwaltskostennoten) einer Kostenbelastung der Kläger von rund 30 %. Die Kläger bemängeln, dass ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass es bei Prozessbeginn schwierig gewesen sei, den Wertersatz genau zu beziffern. Die Kläger hätten vorerst eine unbezifferte Klage einreichen und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens - in dessen Verlauf der Verkehrswert der Liegenschaft und die latenten Kosten bekannt wurden - nachholen können (§ 92 Abs. 2 ZPO). Eine verwerfliche oder mutwillige Prozessführung ist nicht erstellt; die erst im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden sind für die Beurteilung nicht massgebend. Die Beklagten sind"}