{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-153-2_2008-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4078", "Checksum": "2abe61337cd60ec84ed861489e30cb1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 153.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 285 ff. SchKG und §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. 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Ebenso ist es nicht unmöglich, einen objektiv korrekten Wert für das Kaufsobjekt zu bestimmen. Ob Minderheitsbeteiligter oder paritätisch Beteiligter, ein Genossenschafter befindet sich diesbezüglich in derselben Situation wie ein Aktionär (vgl. E. 6.1 vorne). Die Frage nach einer Diskontierung stellt sich nicht. Der Zeuge C hat nicht gesagt, \"der 50 %-Genossenschaftsanteil (sei) schlicht unverkäuflich\". Er hat zu Protokoll gegeben, es habe nichts gemacht werden können, es sei ein schwieriger Job gewesen. Dabei hatte er das Mandat an D delegiert und verfügte in dieser Sache nicht über individuelles und unersetzbares Wissen. Er ist \"Steuermann und nicht Immobilienmann\". Der Vertrag vom 23. Februar 2001 belegt, dass tatsächlich ein Kauf vollzogen und ein Kaufpreis bezahlt wurde (vgl. E. 2.1 vorne). Einem Kauf ist immanent, dass Käufer und Verkäufer sich treffen und sich über die Konditionen, wie u.a. den Preis, einigen müssen. Die Erstbeklagte ging zudem davon aus, die Anteilscheine - an wen auch immer - weiterverkaufen zu können. Dies war am 1. Februar 2002 der Fall. In diesem Zusammenhang ist - soweit dieses Rechtsgeschäft hier überhaupt von Interesse ist (vgl. E. 6.2 in fine) - unerheblich, dass der Zweitbeklagte bereits Genossenschafter war und über die (andere) Hälfte des Genossenschaftswerts verfügte. Es gilt das bereits zum Vertrag vom 23. Februar 2001 Gesagte. Schliesslich zeigt der Liegenschaftsverkauf vom 28. Februar 2005, dass der \"objektive Wert\" kein Phantasiewert ist. Demnach hat es für die Wertbestimmung im Sinne der zweitbeklagtischen Ausführungen von vornherein keinen Platz. Dazu kommt, dass der Zweitbeklagte nicht substanziiert, weshalb in Bezug auf die Erstbeklagte eine gemischte Schenkung vorliegen soll. Er begründet die von ihm behauptete gemischte Schenkung allein mit der Differenz zwischen dem objektiven Wert des Kaufobjekts und dem Kaufpreis von Fr. 200'000.--, was nicht genügt; es sind nämlich verschiedene Gründe für eine solche Differenz möglich. 7. Zu überprüfen bleibt der vom Amtsgericht bestimmte Wertersatz. 7.1. Das Amtsgericht hat die latenten Lasten im Falle einer Liquidation der Genossenschaft nicht berücksichtigt. Diesbezüglich sei die Realisierungswahrscheinlichkeit nicht näher dargetan. Nach Auffassung des Zweitbeklagten kommt es darauf nicht an. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 02. März 2006 genügt es nicht, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, zumal der Liegenschaftsverkauf nicht zwingend die Liquidation der Genossenschaft zur Folge hat (E. 3 Abs. 3). Der Hinweis auf die Liquidation anderweitiger Genossenschaften ist bestritten und unbewiesen. Ebenso fehlt der Beweis dafür, dass es Ende Dezember 2005 noch viel zu früh für eine Liquidation der Genossenschaft gewesen ist. 7.2. Was die Anrechenbarkeit des Kauferlöses von Fr. 200'000.-- betrifft, so vermögen die Vorbringen der Beklagten die entsprechende amtsgerichtliche Verweigerung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Vordergrund steht nicht die Rückgabe des Kaufgegenstands, sondern die Rückerstattung der Gegenleistung. In der Einzelvollstreckung richten sich die Gegenansprüche durchwegs gegen den Schuldner. Eine \"Verrechnung\" der Forderung gegen den Anfechtungsbeklagten mit dessen Forderung gegen den Schuldner ist dabei nur möglich, soweit die vom Schuldner zurückzuerstattende Sache - wozu auch Bargeld gehören kann - oder die bei ihm noch vorhandene Bereicherung nicht mehr erstattet werden kann, weil sie im Interesse der Kläger bereits verwertet worden ist (Bauer, Basler Komm., Art. 291 SchKG N 38; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 436 N 54). Da in concreto die Gegenleistung in einer Geldzahlung (Fr. 200'000.--) bestand, kommt eine direkte Rückerstattung nur dann in Betracht, wenn der konkret bezahlte Geldbetrag ausgesondert und damit individualisierbar oder wenn die entsprechende Summe auf einem eigens dafür eingerichteten Konto bei einem Dritten (Post oder Bank) verfügbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kläger behaupten nichts Gegenteiliges. Ferner scheint der Schuldner über die Fr. 200'000.--, die er von der Erstbeklagten erhalten hat, bereits verfügt zu haben. Jedenfalls bestreiten die Beklagten die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsgerichts als solche nicht (vgl. E. 3 Abs. 1 vorne). Damit stellt sich die Frage, ob der Schuldner bereichert ist. Dies trifft dann zu, wenn sich in der Pfändungsurkunde ein Gegenwert vorfindet. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Hat der Schuldner den Gegenwert jedoch vor dem Pfändungsvollzug konsumiert, dürfen die Kläger vollumfängliche Befriedigung beanspruchen (vgl. Dieter Zobl, Fragen zur paulianischen Anfechtung, in: SJZ 2000 S. 36 Ziff. 3a). Zugleich fällt ein Pfändungsanschluss ausser Betracht (Bauer, a.a.O., Art. 291 SchKGN 35 und 38; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKg, 4. Aufl., Art. 291 SchKG N 23). 8. Die Kläger wollen, dass auch der Kaufvertrag zwischen den Beklagten vom 1. Februar 2002 als ungültig bzw. unbeachtlich im Sinne von Art. 288 SchKG erklärt wird. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag abgelehnt, weil nur vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar seien. Bundesgerichtsentscheid 5C.120/2006 vom 8. September"}